Vertragsbedingungen der Stadtwerke Hanau GmbH für Verträge über die Ausführung von Bauleistungen
Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für Verträge über die Ausführung von Bauleistungen zwischen der Stadtwerke Hanau GmbH (nachstehend "Auftraggeber") und Dritten.
1. Auftrag und Bestellung
1.1. Aufträge (Bestellungen) werden in der Regel schriftlich erteilt. In anderer Form erteilte Aufträge sind erst dann wirksam vereinbart, wenn sie durch ein förmliches Auftragsschreiben des Auftraggebers bestätigt werden.
1.2. Jede Auftragserteilung ist vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen, es sei denn, sie erfolgt aufgrund eines verbindlichen Angebots des Auftragnehmers.
1.1. Aufträge (Bestellungen) werden in der Regel schriftlich erteilt. In anderer Form erteilte Aufträge sind erst dann wirksam vereinbart, wenn sie durch ein förmliches Auftragsschreiben des Auftraggebers bestätigt werden.
1.2. Jede Auftragserteilung ist vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen, es sei denn, sie erfolgt aufgrund eines verbindlichen Angebots des Auftragnehmers.
2. Vertragsbestandteile
2.1. Vertragsbestandteile sind:
a) das Auftragsschreiben (Bestellung) des Auftraggebers mit seinen Anlagen (z.B. Verhandlungsprotokolle, Leistungsbeschreibung etc.),
b) die Vertragsbedingungen des Auftraggebers für Verträge über die Ausführung von Bauleistungen,
c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B und VOB/C in ihrer jeweils gültigen Fassung,
d) die einschlägigen technischen Vorschriften einschließlich der DIN-Normen und der europäischen Spezifikationen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2.2. Geschäftsbedingungen, insbesondere Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers haben keine Gültigkeit, es sei denn, der Auftraggeber hat sie schriftlich anerkannt.
3. Vergütung
3.1. Für die Erfüllung des Auftrages steht dem Auftragnehmer eine Vergütung zu. Diese Vergütung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Preisen. Die Preise (z.B. Einheitspreise, Pauschalpreise, Stundenlohnzuschläge etc.) sind Nettopreise. Auf diese Nettopreise ist die Umsatzsteuer in ihrer jeweils gesetzlich bestimmten Höhe zusätzlich zu entrichten.
3.2. Die in Auftrag, Bestellung und Leistungsverzeichnis eingesetzten Preise sind Pauschalfestpreise. Sie schließen die Ausführung aller nach der gewerblichen Verkehrssitte üblichen Nebenleistungen ein. Preiserhöhungen oder Nachforderungen irgendwelcher Art, auch aufgrund von eingetretenen Lohn- oder Materialpreiserhöhungen, sind ausgeschlossen.
4. Ausführung von Bauleistungen
4.1. Der Auftragnehmer hat täglich Bautagesberichte zu führen und sie dem Auftraggeber auf dessen Verlangen zu übergeben. Die Bautagesberichte sollen mindestens Angaben enthalten über die Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte, die Arbeitszeit, die Witterungsverhältnisse - insbesondere die Temperatur, eingesetzte Geräte, durchgeführte Leistungen und erteilte Weisungen. Die tägliche Arbeitszeit auf der Baustelle ist mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
4.2. Der Auftragnehmer hat für die erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze selbst zu sorgen. Ihm obliegt der Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern. Ist der Auftraggeber Grundstückseigentümer, so wird das Gelände im bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt. Es kann vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden und muss am Ende der Maßnahme in dem ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden.
4.3. Zur Vermeidung von Schäden an unterirdischen Leitungen und Anlagen hat sich der Auftragnehmer vor Baubeginn von deren genauer Lage und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Die Freilegung von nicht in Plänen eingezeichneten Leitungen oder sonstigen Anlagen ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer misst auf seine Kosten die errichteten Hausanschlussleitungen ein und erstellt die Einmessskizze.
4.4. Der Auftragnehmer ist auf Wunsch verpflichtet, die Werbemittel des Auftraggebers auf der Baustelle gut sichtbar einzusetzen und zu unterhalten.
4.5. Erfüllungsort ist die vereinbarte Baustelle, im übrigen Hanau.
5. Umweltschutz
5.1. Werden bei der Erbringung von Leistungen Tätigkeiten mit wassergefährdenden, umweltschädlichen oder gefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung durchgeführt, bestätigt der Auftragnehmer, dass er diesbezüglich über die erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügt und die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt einhält. Er legt dem Auftraggeber unaufgefordert die in den einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln geforderten, auf die auszuübende Tätigkeit bezogenen Nachweise vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf seine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hinzuweisen, wenn sie auf sein Personal oder das Personal anderer Auftragnehmer des Auftraggebers einwirken können.
5.2. Fallen bei der Erbringung von Leistungen gefährliche Abfälle an, hat der Auftragnehmer grundsätzlich den Entsorgungsweg mit dem Auftraggeber abzustimmen und die erforderlichen Nachweise unverzüglich vorzulegen, sofern die Abfälle nicht vertragsgemäß über Entsorgungswege des Auftraggeber entsorgt werden. Der Auftragnehmer bestätigt mit der Annahme des Auftrags, dass er die zutreffenden abfallrechtlichen Vorschriften kennt und einhalten kann.
5.3. Der Auftragnehmer ist für den An- und ggf. Abtransport der Stoffe und Materialien, die er für die Ausführung seiner vertraglichen Leistungen beistellt, als Empfänger und ggf. Absender verantwortlich im Sinne der Gefahrgutvorschriften und hat diese Transporte auch so zu adressieren.
6. Kündigung
6.1. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 8 Nr. 1 VOB/B, so sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander alle für die Bemessung der Höhe des Vergütungsanspruches notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Richtigkeit zu belegen.
6.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn dem Auftragnehmer oder den von ihm Beauftragten Handlungen vorgeworfen werden, die einen Straftatbestand erfüllen.
7. Haftung
Für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten im Zusammenhang mit dem Vertrag durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen zugefügt werden, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen und stellt den Auftraggeber insoweit von Ansprüchen, die von Dritten gegen den Auftraggeber erhoben werden, frei.
8. Vertragsstrafe, Schadenersatz bei Wettbewerbsbeschränkung
8.1. Wird bei Verträgen mit einer Gesamtvergütung von mehr als 25.000 EUR netto eine Frist oder ein Termin aus Gründen, die der Auftragnehmer und/oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, nicht eingehalten, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 v.H. der Gesamtvergütung für jede vollendete Woche der Frist- oder Terminüberschreitung zu zahlen. Für angefangene, aber noch nicht vollendete Wochen gilt § 11 Nr. 3 VOB/B. Die maximale Vertragsstrafe ist auf einen Betrag von 5 v.H. der Gesamtvergütung begrenzt.
8.2. Der Auftragnehmer hat die Vertragsstrafe auch dann zu zahlen, wenn sich der Auftraggeber das Recht, die Vertragsstrafe zu verlangen, bei der Abnahme nicht vorbehält, sofern der Auftraggeber die Vertragsstrafe vor der Fälligkeit der Schlusszahlung geltend macht.
8.3. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
8.4. Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass einer Auftragsvergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 10 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
9. Abnahme
Bauleistungen oder Teile derselben sind förmlich i.S.v. § 12 VOB/B unter Anfertigung einer Niederschrift abzunehmen.
10. Ansprüche bei Mängeln
Mängelansprüche verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren. Diese Frist tritt an die Stelle der in § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B für Bauwerke geltenden Regelfrist.
11. Abrechnung
11.1. Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teil-oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; Abschlagsrechnungen sind laufend zu nummerieren. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Rechnungen müssen nachstehende Kopfdaten ausweisen: Bezeichnung der Projektmaßnahme, Auftragsnummer des Auftraggebers gemäß SAP-System, Bestellnummer (mit Bbteilungsidentität), ggf. die Nummer des Mengen- oder Wertkontraktes zusammen mit der Nummer des Abrufs. Die Baurechnung darf sich immer nur auf einen Auftrag beziehen. Die Positionsnummern sind numerisch aufsteigend aufzuführen.
11.2. Als Nachweis für die Abrechnung gelten die mit Unterschrift und Datumsangabe versehenen Aufmasse und/oder Abrechnungszeichnungen sowie Bautagesberichte oder gleichgeartete Nachweise.
11.3. Die für die Abrechnung notwendigen Aufmasse sind stets gemeinsam vorzunehmen und von einem Vertreter des Auftraggebers sowie vom Auftragnehmer oder von einem Vertreter des Auftragnehmers zu unterzeichnen. Der Auftragnehmer hat das gemeinsame Aufmass rechtzeitig zu beantragen.
11.4. Über Stundenlohnarbeiten sind werktägliche Listen (Stundenlohnzettel), die die Anfangs-, Unterbrechungs- und Beendigungsuhrzeiten enthalten, anzufertigen und einzureichen. Sie müssen von einem Vertreter des Auftraggebers gegengezeichnet sein.
12. Zahlungen
12.1. Sofern die Stellung einer Bürgschaft zur Beseitigung von Mängeln nach Maßgabe von Ziffer 15 vereinbart ist, werden Schlusszahlungen nur gegen Stellung dieser Bürgschaft geleistet. 12.2. Die Zahlung erfolgt 30 Tage nach Eingang einer prüffähigen Schlussrechnung.
13. Aufrechnung
Der Auftragnehmer ist nur zu einer Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
14. Abtretungsverbot
Der Auftragnehmer kann seine Forderungen gegen den Auftraggeber nur mit dessen schriftlicher Einwilligung abtreten.
15. Sicherheitsleistung
15.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistung und/oder zur Erfüllung der Mängelbeseitigungsansprüche zu verlangen. Die Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistung beträgt 10 v.H. der Gesamtvergütung, die Sicherheitsleistung zur Erfüllung der Mängelbeseitigungsansprüche beträgt 5 v.H. der Gesamtvergütung.
15.2. Sicherheit ist durch Bürgschaft einer Großbank, einer öffentlichrechtlichen Bankanstalt oder eines Kreditversicherers zu leisten. Bürgschaften sind schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 BGB). Sie dürfen nicht auf bestimmte
Zeit begrenzt sein. Bürgschaften müssen, soweit gesetzlich zulässig, als Leistungsort Hanau bezeichnen. Sie müssen zudem, soweit nach der Zivilprozessordnung zulässig, als Gerichtsstand Hanau bezeichnen. Die vom Auftraggeber für solche Bürgschaften ggf. vorgehaltenen Vordrucke sind zu verwenden.
16. Versicherungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf seine Kosten für die aus seinen Leistungen ergebenden Gefahren und Risiken ausreichend zu versichern und diese Versicherung dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
17. Schutzrechte und Verschwiegenheitsobliegenheiten
17.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass keine gesetzlich geschützten Rechte dritter Personen, insbesondere keine Patentrechte, verletzt werden, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und übernimmt die alleinige Haftung gegenüber denjenigen, die die Verletzung gesetzlich geschützter Rechte geltend machen. Etwa auf den Lieferungsgegenständen ruhende Lizenzgebühren trägt der Auftragnehmer.
17.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Erfüllungsgehilfen, die durch das Energiewirtschaftsgesetz normierten gleichbehandlungs- und Verschwiegenheitsobliegenheiten zu wahren und alle hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
18.2. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sind oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksamen Bestimmungen durch rechtlich zulässige Vereinbarungen zu ersetzen. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.
18.3. Für die vertraglichen Beziehungen und etwaige Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Rechts vereinbart.
18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hanau.
Stand: April 2011


